Die 6. Coromabekämpfungsverordnung erlaubt wieder die Durchführung von Gottesdiensten. Allerdings unter strengen Auflagen. Eine Person pro 10 qm Grundfläche. Die Infektionsketten müssen 21 Tage lang nachvollziehbar sein. Verpflichtung, mit dem Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten. Steuerung des Zugangs und des Verlassens, zb durch Eingangskontrollen. Maskenpflicht. Vorsänger*innen sind bei entsprechendem Abstand zulässig, Chöre oder Orchester sind untersagt. Auf Gemeindegesang soll verzichtet werden. Dauer des Gottesdienstes in geschlossenen Räumen max 60 min.
Die Religionsgemeinschaften müssen Infektionsschutzkonzepte erstellen. In denen werden die Details zu den Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung geregelt wird. Die Details sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
Hier der Originalwortlaut der Verordnung:
Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind Gottesdienste von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen, Synagogen und sonstigen Gebetsräumen, unter Beachtung folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
1. Die zulässige Anzahl an Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern beträgt höchstens eine Person pro 10 qm Grundfläche. Die Religions- und Glaubensgemeinden treffen Vorkehrungen, dass Infektionsketten für die Dauer von 21 Tagen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Die Religions- und Glaubensgemeinden sind zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
2. Der Mindestabstand zwischen den Personen, die nicht zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben, beträgt mindestens 1,5 Meter. Es dürfen keine Gegenstände entgegengenommen und weitergereicht werden.
3. Der Zutritt und das Verlassen der Gotteshäuser oder Gebetsräume sind zu steuern (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Gotteshäusern oder Gebetsräumen zu vermeiden.
4. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist für Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer vorzusehen. Ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen, beispielsweise durch Wahrung eines größeren Abstandes zwischen Personen, durch Einhausungen oder durch Verwenden von durchsichtigen Abtrennungen.
5. Der Einsatz eines Chores und eines Orchesters ist untersagt. Auf Gemeindegesang soll verzichtet werden.
6. Gottesdienste in geschlossenen Räumen sollen die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten.
7. Gottesdienste im Freien sind unter Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen der Nummern 1 bis 5 zulässig.
Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu den Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung, geregelt wird und legen diese nach Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
Hier die Links zu den entsprechenden Texten der Kirchen:
Katholische Kirche, Bistum Trier:
Bistum Trier Corona-Virus-Informationen
Bistum Trier Corona-Virus-Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bistum Trier Schutzkonzept Corona
Evangelische Kirche Rheinland
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