Am 30.04.2020 hat die Landesregierung die 5. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen. Diese gilt ab 3. Mai bis zum 17. Mai. Hier einiges aus der Verordnung zusammengefasst. Wers genau wissen will, kann sich die Verordnung am Ende des Textes downloaden.
Vorschriften für den Handel: Alle Handelsbetriebe Liste in §1, Absatz 2) dürfen geöffnet sein. Auch Verkaufsstände auf den Wochenmärkten. Für die alle gilt, dass Hygienemaßnahen getroffen werden müssen (Bereitstellung von Desinfektionsmittel etc) und dass eine Zutrittssteuerung erfolgt, bei der auch Ansammlungen vor dem Geschäft vermieden werden. Bis 800 qm ist eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche, auf Verkaufsfflächen über 800 qm ist höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche zulässig. Die Händler müssen sicherstellen, das ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Es gilt Maskenpflicht für Kunden, Besucher und Mitarbeiter. Die Maskenpflicht gilt auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn diese ausserhalb der Einrichtungen stattfindet. Ausgenommen Kinder bis einschliesslich 6 Jahre, Personen, die ein ärztliches Attest haben, und Mitarbeiter, die anderweitig geschützt sind, zB durch Spuckwände oder wenn kein Kunde im Laden ist.
Entsprechend gilt das auch für Gesundheitseinrichtungen im Bereich von Wartesituationen.
Individualsport ist zulässig, solange Hygienemaßnahmen gewährleistet sind und der Träger/Betreiber der Anlage zustimmt. Auch hier Abstandsregelung von 1,5 m, maximale Gruppengröße 5 Personen. Sportgeräte müssen desinfiziert sein.
Weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen (Vermute, dass damit die Fitnesszentren, Kletterparks etc gemeint sind)
Gottes dienste sind wieder erlaubt, dabi dürfen pro 10 qm eine Person teilnehmen. Mindestabstand 1,5 M. Es dürfen keine Gegenstände entgegengenommen werden und weitergereicht werden. Also keine Gesangbücher, kein Spendenkörbchen. Zutrittssteuerung (zB) durch Eingangskontrollen), um Ansammlungen vor und in den Gotteshäusern zu verhindern.
Es gilt Maskenpflicht für die Gottesdienstteilnehmer, nicht für Priester, Vorbeter etc, wenn ein genügend großer Abstand gewahrt ist oder andere sicherheitsmaßnahmen gewahrt sind.
Der Einsatz eines Chores oder Orchester ist untersagt. Auf Gemeindegesang soll verzichtet werden. In Geschlossenen Räumen darf ein Gottesdienst nicht länger als 60 Minuten dauern. Es muss ein Infektionsschutzkonzept erstellt sein in dem die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geregelt sind, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung.
Bestattungen sind im engsten Familienkreis erlaubt.
für den Aufenthalt im Öffentlichen Raum gilt weiterhin die 2-Personen-Regelung.
Im öffentlichen Personen-Nahverkehr ist bei der Nutzung der Verkehrsmittel und den dazugehörigen Einrichtungen Maskenpflicht. Gilt auch für den Bahnsteig und Haltestellen. auch in Taxis gilt Maskenpflicht.
Bei der Nutzung von Spielplätzen ist zu beachten, dass da auch die 2-Personenregelung gilt. Und ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
Versammlungen können zugelassen werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sind weiterhin beschränkt. Also das Verbot, diese Einrichtungen zu betreten, gilt weiterhin. Ausgenommen sind Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen, Ehegatten, Lebenspartner, VerlobteSeelsorger, Rechtsanwälte Notare rechtliche Betreuer, therapeutische oder medizinische Besuche und Leute, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Auch müssen diese Leute gesund sein und nicht mit dem Corona infiziert sind.
Ausnahmen für das Betretungsverbot: Es muss ein besonders berechtigtes Interesse vorliegen, zB. Begleitung von Schwerkranken, Sterbenden oder bei Geburten, wenn man über 16 Jahre alt ist und die jeweilige Einrichtung ausreichende Sicherheitsmaßnahmen organisiert.
Bitte lesen Sie vor der Anwendung dieser Hinweise den Originltext der Verordnung.
5. Coronabekämpfungsverordnungerordnung Rheinland-Pfalz
Ordnungswidrigkeitenkatalog nach_der_2._ÄndVO_zur_4._CoBeLVO
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