Sehr oft wollen die Großeltern den Enkeln was gutes tun. Es gibt viele, die jeden Monat einen kleinen Betrag auf ein Sparkonto des Enkels einzahlen. Aus 10 € monalich werden nach 18 Jahren immerhin 2160 €, bei 50 € im Monat sind es dann 10.800 € (Zinsen mal ausser Acht gelassen). So kommt für den Enkel im Laufe der Zeit ein stattlicher Betrag zusammen.

Das Oberlandesgerich Celle hatte sich mit einem interessanten Aspekt einer solchen Zahlung an Enkel zu beschäftigen.  Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich € 50,00 eingezahlt, um für die Enkel Kapital anzusparen.

Die Großmutter bezog eine Rente von etwa € 1.250. Als sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, konnte Sie die von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht erbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.

Dem hat das Oberlandesgericht entsprochen. Ein schwer verständliches Urteil, weil man eigentlich annehmen möchte, dass der Enkel endgültig Eigentümer des Geldes geworden ist. In der ersten Instanz, vor dem Lndgericht war der Sozialhilfeträger unterlegen. Das Landgericht sah die Zahlung als „Anstandsschenkung “ an.

Auf die Berufung des Sozialhilfeträgers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Enkel zur Zahlung der zurückgeforderten Beträge verurteilt.

Interessant ist die Urteilsbegründung: Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellen nach Ansicht des 6. Zivilsenats weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.

Für die Enkel und die alte Frau natürlich ein enttäuschendes Urteil.

Wie kann man sich vor solchen Rechtsfolgen schützen? Es bleibt da eigentlich nur die Möglichkeit, dem Enkel zu Geburtstag oder Weihnachten einen gesammelten Betrag zu schenken. Auch Schulanfang, Erstkommunion, Konfirmation etc. wären da gute Möglichkeiten.

 

Presseinfo des OLG Celle