Eine Frage, die in der Diskussion über das Baugebiet Martinswald oft gestellt wird: Wie ist die rechtlich voreschriebene Vorgehensweise, wenn ein Baugebiet ausgewiesen werden soll. Es gibt für die Abwicklung von Bebauungsplänen gesetzlich vorgeschriebene Verfahren. Den rechtlichen Rahmen bildet das Baugesetzbuch. Es ist aber nicht leicht, die einzelnen Schritte aus dem umfangreichen Gesetz auszulesen. Daher hier die Auflistung der einzelnen Schritte.
- Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 a BauGB oder § 13b (Änderung im beschleunigten Verfahren)
- Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
- Förmliche Einleitung des Verfahrens durch öffentliche Bekanntmachung und Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung ( mindestens 2 Wochen)
- Abschluss des Verfahrens der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter Würdigung der vorgelegen Stellungnahmen
- Erarbeitung des Planentwurfes auf Grundlage des Beschlusses unter Pkt. 4
- Beschluss des Stadtrates zur Annahme des Planes als Entwurf
- Einleitung des Auslegungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB (30 Tage)
- Abschluss des Auslegungsverfahrens unter Würdigung der vorgelegten Stellungnahmen
- Beschluss als Satzung gem. § 10 BauGB
- Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und damit Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes
Zu Ziffer 1: Der § 13a gilt nur für Baugebiete im Innenbereich. Das wurde beim Baugebiet Martinswald ignoriert. Beim Start des Baugebietes gab es den §13 b nämlich noch nicht. Lt. Urteil des Oberverwaltungsgericht Koblenz sind Bebauungspläne für Baugebiete im Aussenbereich auf der Basis des 13a unwirksam. In der letzten Stadtratssitzung wurde dieser Mangel der Rechtsgrundlage versucht. dadurch zu reparieren, in dem man beschlossen hat, nachträglich den §13b als Rechtsgrundlage nachträglich einzuführen.
Beim Baugebiet Martinswald ist durch den Beschluss auf der Stadtratssitzung vom 25. September 2018 die Ziffer 4 erreicht, wenn auch dort die Einsprüche im einzelnen nicht mehr gewürdigt worden sind, weil dort durch einen Sammelbeschluss dieser Verfahrensteil zum Abschluss gebracht worden sind.
Ziffer 5: ist Angelegenheit des Investors. Er muss jetzt auf Basis der Beschlüsse unter Ziff. 4 seine Pläne fertigstellen. Diese kann der Stadtrat durch einen Beshluss annhemen oder ablehnen. Nimmt der Stadtrat die Planentwürfe an,erden dann die Pläne für 30 Tage offengelegt. Das ist dann die lezte Chance, durch Einsprüche auf das Vorhaben einzuwirken.
Diese Einsprüche müssen dann wieder im Einzelnen gewürdigt werden. Danach können dann die weiteren Schritte erfolgen. Es bleibt dann nur noch die Normenkontrollklage. Wenn ich das richtig sehe, basieren diese Normenkontrollklagen jeweils auf einem Einspruch. Also kein Einspruch, keine Klage.
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