Für die Verbandsgemeinde Mendig gibts einen Flächennutzungsplan. Dieser legt fest, wie die einzelnen Flächen genutzt werden können: Wohngebiete, Gewerbegebiete, landwirtschaftliche Flächen usw und Wälder. Auch die generellen Auflagen sind in dem Plan verbindlich festgeschrieben.
Was ist nun ein Bodenschutzwald: Schauen wir mal in das rheinland-pfälzische Landeswaldgesetz (LWaldG) hinein. da ist im $17 definiert, was ein Bodenschutzwald ist.
§ 17 Bodenschutzwald, Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen
(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten.
(2) Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist Wald, der folgenden Schutzzwecken dient:
- Schutz des Grundwassers, der Quellgebiete und der Oberflächengewässer, Sicherung der Wasservorräte und Regulierung des Wasserhaushaltes,
- Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,
- Abwehr oder Verhütung der durch Emissionen bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,
- Schutz von Siedlungen, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind sowie schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser oder
- Schutz von Weinbergen gegen abfließende Kaltluft.
Damit hatte der Stadtrat eigentlich den Startschuss zur Planung der Martinswaldbebauung nicht geben dürfen.
Auf der Webseite der Landesregierung wird der Flächennutzungsplan wie folgt definiert: https://bus.rlp.de/detail?pstId=8958243
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan), der von der Verbandsgemeinde bzw. der verbandsfreien Gemeinde aufgestellt wird. Er enthält die von der planenden Verbandsgemeinde bzw. Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der Flächennutzungsplan entwickelt grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.
Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Bebauungspläne, die die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalten, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln sind.
Außerdem können die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) betroffen sein, weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans oder der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als „Beeinträchtigung öffentlicher Belange“ entgegenzuhalten wären.
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